Die Zeiten sind nicht einfach im Moment. Als Energieversorger und Karlsruher Unternehmen mit vielfältigen Verbindungen in die Stadt wissen wir, die Stadtwerke Karlsruhe, dass die gestiegenen Energiepreise eine Belastung für unsere Kund*innen sind. Das gilt für Privathaushalte ebenso wie für Gewerbe und Industrie.
Um die aktuellen Belastungen für Gas- und Wärmekund*innen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Im ersten Schritt wurde die Soforthilfe Dezember verabschiedet. Die staatliche Soforthilfe Dezember wird aus den Mitteln des Bundes finanziert und richtet sich vor allem an Privatkund*innen und kleine Gewerbe mit einem definierten Jahresverbrauch. Diese Kundengruppe muss den Abschlag für Dezember nicht bezahlen. Wie die Soforthilfe Dezember genau berechnet wird, sehen Sie weiter unten.
Weiter Infos zur Berechnung der Soforthilfe
Die Soforthilfe Dezember der Bundesregierung richtet sich an Letztverbraucher*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh (Kilowattstunden). Zu diesen Kundengruppen zählen u.a.:
Entlastung gibt es auch für größere Unternehmen und Einrichtungen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh.
Für größere Unternehmen und Einrichtungen:
Jetzt Anfrage stellen
Diese Unternehmen müssen den Stadtwerken Karlsruhe bis zum Ende des Jahres 2022 darlegen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen, um von den Maßnahmen zu profitieren.
Unabhängig vom Verbrauch nicht anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser. Diese sollen separat entlastet werden. Darüber hinaus ausgenommen sind Kund*innen, welche Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Wer automatisch die Entlastung bekommt und wer sich aktiv darum bemühen muss, lässt sich anhand des oder der Gas- oder Wärmezähler feststellen.
Übrigens: Bei Wärme gibt es nur SLP-Zähler. Hier erhalten alle die Soforthilfe Dezember, die unter 1.500.000 kWh pro Jahr liegen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG festgelegt, welche Kundengruppen mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh die Soforthilfe Dezember für Wärme erhalten.
SLP-Zähler für kleine Haushalte:
Kleine Verbraucher haben in der Regel einen analogen Zähler, den man zu festen Zeitpunkten abliest. Das nennt man Standardlastprofil- oder SLP-Zähler. Alle Verbraucher*innen mit SLP-Zähler erhalten automatisch die Soforthilfe Dezember des Bundes.
RLM-Zähler für Großabnehmer:
Große Abnehmer sind mit so genannten RLM-Zählern ausgestattet. Diese messen die Leistung in viertelstündlichem Rhythmus. Wer solche digitalen Zähler nutzt, muss sich aktiv um die Soforthilfe bemühen.
Jetzt Anfrage stellen
Die Soforthilfe Dezember umfasst grob gesagt die Kosten für einen durchschnittlichen Monat.
Die Berechnungsformel für Gas orientiert sich an den monatlichen Abschlägen und berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende sowie andere Berechnungsfaktoren. Die Soforthilfe Dezember entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Die Entlastung für Wärmelieferungen beträgt 120 Prozent des Septemberabschlags. Weitere Informationen bezüglich Ermittlung des Entlastungskontingents Wärme finden Sie unter § 4 Abs. 3 EWSG .
Damit die Entlastungen schnell wirksam werden können, erlassen die Stadtwerke Karlsruhe ihren Kund*innen zunächst die Abschlagszahlung für den Dezember 2022. Dies gilt für SLP-Anschlüsse für Gas sowie für Wärme. Gas-RLM-Anschlüsse erhalten ihre Erstattung mit der nächsten Jahresendabrechnung.
Möglicherweise stimmt diese errechnete Summe nicht mit der – nicht gezahlten – Dezember-Abschlagsumme überein. Das ist ganz normal. Die Berechnungsformel soll jedoch gewährleisten, dass ein Zwölftel der prognostizierten Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind. Die Stadtwerke Karlsruhe verrechnen eine mögliche Differenz mit der Jahresabrechnung. Es geht Ihnen keinesfalls Geld verloren.
Was die Berechnung der Soforthilfe Dezember praktisch bedeutet, sehen Sie in den drei folgenden Beispielen, welche typische Verbräuche zeigen. Wenn Sie das mit Ihrem Verbrauch abgleichen wollen, aber die Zahlen nicht kennen: Sie finden den Verbrauch der beiden zurückliegenden Jahre auf Ihrer Jahresabrechnung und/oder in Ihrem Stadtwerke-Online-Portal. So können Sie Ihre individuelle Soforthilfe berechnen.
Bei einem Haushalt mit ca. 20 m2 wurde mit Stand September ein Jahresverbrauch von 4.200 kWh vom Energieversorger prognostiziert.
Berechnung der 1/12 im Verbrauch:
4.200 kWh / 12 = 350 kWh
Berechnung der 1/12 im Grundpreis:
120 Euro Grundpreis pro Jahr / 12 = 10 Euro
Bestimmung Arbeitspreis im Dezember:
Beispielsweise 20 ct/kWh (brutto)
Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich wie folgt:
1/12 des jährlichen Grundpreises | 10 Euro |
4.200 kWh / 12 * 20 ct/kWh | 70 Euro |
Entlastung durch Soforthilfe Dezember | 80 Euro |
Bei einem Haushalt mit ca. 95 m2 wurde mit Stand September ein Jahresverbrauch von 19.200 kWh vom Energieversorger prognostiziert.
Berechnung der 1/12 im Verbrauch:
19.200 kWh / 12 = 1.600 kWh
Berechnung der 1/12 im Grundpreis:
120 Euro Grundpreis pro Jahr / 12 = 10 Euro
Bestimmung Arbeitspreis im Dezember:
Beispielsweise 20 ct/kWh (brutto)
Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich wie folgt:
1/12 des jährlichen Grundpreises | 10 Euro |
19.200 kWh / 12 * 20 ct/kWh | 320 Euro |
Entlastung durch Soforthilfe Dezember | 330 Euro |
Bei einem Haushalt mit ca. 175 m2 wurde mit Stand September ein Jahresverbrauch von 34.800 kWh vom Energieversorger prognostiziert.
Berechnung der 1/12 im Verbrauch:
34.800 kWh / 12 = 2.900 kWh
Berechnung der 1/12 im Grundpreis:
120 Euro Grundpreis pro Jahr / 12 = 10 Euro
Bestimmung Arbeitspreis im Dezember:
Beispielsweise 20 ct/kWh (brutto)
Die Höhe der Soforthilfe Dezember berechnet sich wie folgt:
1/12 des jährlichen Grundpreises | 10 Euro |
34.800 kWh / 12 * 20 ct/kWh | 580 Euro |
Entlastung durch Soforthilfe Dezember | 590 Euro |
Bitte denken Sie daran, dass es weiter wichtig ist sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
In den meisten Fällen ist es ganz einfach. Gas- und Wärmekund*innen müssen in der Regel nichts tun. Am besten, Sie vergewissern sich mithilfe der folgenden Übersicht.
Sollte Ihr Gas-Abschlag über einen Vorkassenzähler eingezogen werden, erhalten Sie selbstverständlich auch die staatliche Entlastung. Setzen Sie sich bitte mit unserem Forderungsmanagement per Mail in Verbindung: vrkssnzhlrstdtwrk-krlsrhd
Hinweis!
Egal ob per Dauerauftrag oder Barzahlung – sollte ein Fehler passieren und der Abschlag für Dezember 2022 doch bezahlt werden: Keine Sorge, das Geld ist da. Wir verrechnen es bei der Jahresendabrechnung.
Sparen Sie mit unseren Tipps ohne spürbaren Komfortverlust viel Energie und damit Kosten.
In diesem Fall müssen Sie sich nicht bei Ihrem Energieversorger melden, wenn Sie ausschließlich Standardlastprofil-Zähler (SLP) haben. Haben Sie Gaszähler, die den Verbrauch jede Viertelstunde messen, also Zähler mit registrierender Leistungsmessung (RLM), dann müssen Sie sich bis zum 31.12.2022 bei Ihrem Energieversorger melden.
Die Stadtwerke Karlsruhe werden alle Gas- und Wärmekund*innen in den nächsten Tagen kontaktieren, von denen eine Meldung erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass bei einem Verbrauch von über 1.500.000 kWh noch der Nachweis der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 1 S. 4 EWSG zu führen ist.
Lesen Sie hierzu auch gerne die Antwort auf die Frage „Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?“.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an Ihre persönliche Kundenbetreuerin bzw. an Ihren persönlichen Kundenbetreuer oder schreiben Sie uns eine E-Mail an dezemberhilfeb2b@stadtwerke-karlsruhe.de.
Der Vermieter gibt die Entlastung mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 an seine Mieter*innen weiter. Entlastungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen an die Wohnungseigentümer*innen mit der Jahresabrechnung für 2022.
Vermieter*innen sind verpflichtet, die Mieter*innen bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.
Mieter*innen, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter*innen, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier werden Mieter*innen im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas und Wärme von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie in der Berechnung der Höhe des Dezemberabschlags berücksichtigt sein.
Die Soforthilfe Dezember wird auf der Jahresendrechnung aufgeführt.
Insbesondere übernimmt die Stadtwerke Karlsruhe GmbH keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte.