Mit den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme hat die Bundesregierung ein umfangreiches Entlastungspaket – finanziert aus Mitteln des Bundes – geschnürt. Das Ziel: Die Energiekosten für Sie als Kund*innen zu deckeln und Sie damit finanziell zu entlasten. Die Preisbremsen sind am 1. März 2023 in Kraft getreten und umfassen rückwirkend auch die Monate ab Januar 2023. Sie sind zunächst bis Ende 2023 befristet.
Auszug bzw. Vertragsende im März, Ihre Entlastung wird vom jeweiligen Versorger angerechnet:
Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Voraussetzung: Wärmepumpe oder Ladesäule werden über einen Zähler mit Standardlastprofil (SLP) versorgt. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Wichtig ist zunächst: Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.
Für Strom wird als Berechnungsgrundlage für die Entlastungen durch die Strompreisbremse laut § 6 S. 2 Nr.1 a.) StromPBG die „aktuelle“ Jahresverbrauchsprognose herangezogen, die dem Stromversorger vorliegt – im Falle der Stadtwerke Karlsruhe ist das der Prognosewert Stand Januar 2023. Diese erhalten wir als Stromversorger vom Netzbetreiber auf Basis des jeweiligen Vorjahresverbrauchs.
Für Gas schreibt das EWPBG in § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Gas) vor, dass der im September 2022 vorliegende Prognosewert als Grundlage für das Entlastungskontingent von 80 % heranzuziehen ist. Diesen Prognosewert erhalten wir als Gasversorger gemäß § 24 Abs. 4 GasNZV vom zuständigen Netzbetreiber. Er basiert in der Regel auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs.
Lediglich in begründeten und nachweisbaren Ausnahmefällen kann seitens Versorger oder Kund*in Widerspruch eingelegt werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden bzw. kommt trotz des Widerspruchs keine Einigung mit dem Netzbetreiber zustande, legt dieser die Prognose über den Jahresverbrauch endgültig fest.
Bei Einwänden/Reklamationen hinsichtlich eines (zu) niedrig prognostizierten Jahresverbrauchs, können Sie sich gerne per E-Mail an die E-Mail Adresse kndnsrvcstdtwrk-krlsrhd wenden
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wurde ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Die Bundesregierung übernimmt die Differenz zum Preis Ihres aktuellen Tarifs.
Für die Energie, die Kund*innen über diesen Verbrauchsanteil hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ihres aktuellen Tarifs.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis 30.000 kWh
Die Strompreisbremse basiert in der Regel auf Ihrem Vorjahresverbrauch.
Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs bzw. des Jahresverbrauchs aus 2021 erhalten diese einen festgesetzten Arbeitspreis von 40 Cent brutto pro kWh. Die darüberliegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis.
prognostizierter Jahresverbrauch | 1.800 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 2.000 kWh |
40 ct/kWh (Entlastung) für | 1.440 kWh (80 % aus prognostizierten 1.800 kWh) |
zum aktuell geltenden Tarifpreis | 560 kWh |
prognostizierter Jahresverbrauch | 1.800 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 1.600 kWh |
40 ct/kWh (Entlastung) für | 1.440 kWh (80 % aus prognostizierten 1.800 kWh) |
zum aktuell geltenden Tarifpreis | 160 kWh |
Sie müssen nicht aktiv werden. Wir kümmern uns um alles und setzen die Preisbremsen für Sie um. Ab März werden die Entlastungen, auch rückwirkend für Januar und Februar, verrechnet.
Energiesparen lohnt sich auch mit der Strompreisbremse.
Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme ab 30.001 kWh
Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Damit Energieversorgungsunternehmen – und damit auch die Stadtwerke Karlsruhe – Zeit für die technische und informelle Umsetzung haben, erfolgt die Entlastung im März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023. Ab März 2023 verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Strompreisbremse läuft bis zum 31.12.2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Die Strompreisbremse basiert auf Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Im Fall von Umzügen orientieren sich die Stadtwerke Karlsruhe an den Verbrauchsberechnungen voheriger Kund*innen der betroffenen Lieferstelle.
Für Kund*innen ab 30.001 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent netto* pro kWh. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Dies bedeutet bei SLP-Kunden 70% des aktuell vorliegenden Jahresprognosewerts. Bei RLM-sind es 70 % des in 2021 gemessenen/geschätzten Jahresverbrauchs.
Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Die Strompreisbremse greift ab März 2023 und wird rückwirkend ab Januar 2023 verrechnet. Die Strompreisbremse greift zunächst bis zum 31.12.2023 und kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
*netto = exklusive Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen
prognostizierter Jahresverbrauch | 150.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 170.000 kWh |
13 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 105.000 kWh (70 % aus prognostizierten 150.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 65.000 kWh |
*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 150.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 130.000 kWh |
13 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 105.000 kWh (70 % aus prognostizierten 150.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 25.000 kWh |
*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
Für Kund*innen ab 30.001 kWh Jahresverbrauch gilt:
Sollte etwas für Sie zu tun sein, kommen wir aktiv auf Sie zu.
Energiesparen lohnt sich auch mit der Strompreisbremse.
Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis 1.500.000 kWh oder Letztverbraucher*innen nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 EWPBG.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022.
Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten diese einen festgesetzten Preis von 12 Cent brutto pro kWh. Die darüber liegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis
prognostizierter Jahresverbrauch | 19.200 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 21.120 kWh |
12 ct/kWh (Entlastung) für | 15.360 kWh (80 % aus prognostizierten 19.200 kWh) |
zum aktuell geltenden Tarifpreis | 5.760 kWh |
prognostizierter Jahresverbrauch | 19.200 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 17.280 kWh |
12 ct/kWh (Entlastung) für | 15.360 kWh (80 % aus prognostizierten 19.200 kWh) |
zum aktuell geltenden Tarifpreis | 1.920 kWh |
Sie müssen nicht aktiv werden. Wir kümmern uns um alles und setzen die Preisbremsen für Sie um. Ab März werden die Entlastungen, auch rückwirkend für Januar und Februar, verrechnet.
Energiesparen lohnt sich auch mit der Gaspreisbremse.
*) Hierunter fallen z.B. Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Wohnungseigentümergemeinschaften, Kindertagesstätten, Pflege- und Reha-Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme ab 1.500.001 kWh oder Letztverbraucher*innen nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 EWPBG.
Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Damit Energieversorgungsunternehmen – und damit auch die Stadtwerke Karlsruhe – Zeit für die technische und informelle Umsetzung haben, erfolgt die Entlastung im März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023. Ab März 2023 verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Strompreisbremse läuft bis zum 31.12.2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022. Im Fall von Umzügen orientieren sich die Stadtwerke Karlsruhe an den Verbrauchsberechnungen vorheriger Kund*innen der betroffenen Lieferstelle.
Ab Januar 2023 soll ein Preisdeckel der von den hohen Preisen betroffenen Letztverbraucher mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch an der Netzentnahmestelle sowie Krankenhäuser dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Für 70 Prozent ihres gemessenen Jahres-Erdgasverbrauchs aus dem Jahr 2021 wird der Energiepreis für die Kilowattstunde hier auf 7 Cent netto* gedeckelt. Für den übrigen Verbrauch zahlen auch die genannten Letztverbraucher den regulären Marktpreis.
*netto = exklusive Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen
prognostizierter Jahresverbrauch | 2.000.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 2.200.000 kWh |
7 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Tarifpreis | 800.000 kWh |
*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 2.000.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 1.800.000 kWh |
7 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Tarifpreis | 400.000 kWh |
*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
Energiesparen lohnt sich auch mit der Gaspreisbremse.
*) Hierunter fallen z.B. Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Wohnungseigentümergemeinschaften, Kindertagesstätten, Pflege- und Reha-Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe
Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis 1.500.000 kWh oder Letztverbraucher nach § 11 Abs. 1 S. 5 Nr. 2-4 EWPBG
Die Entlastung erfolgt ab April. Ab dann verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Preisbremse läuft bis zum 31.12.2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022.
Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten diese einen festgesetzten Preis von 9,5 Cent brutto pro kWh. Die darüber liegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis.
prognostizierter Jahresverbrauch | 130.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 150.000 kWh |
9,5 ct brutto*/kWh (Entlastung) für | 104.000 kWh (80 % aus prognostizierten 130.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 46.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 130.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 110.000 kWh |
9,5 ct brutto*/kWh (Entlastung) für | 104.000 kWh (80 % aus prognostizierten 130.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 6.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 20.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 22.000 kWh |
9,5 ct brutto*/kWh (Entlastung) für | 16.000 kWh (80 % aus prognostizierten 20.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 6.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 20.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 18.000 kWh |
9,5 ct brutto*/kWh (Entlastung) für | 16.000 kWh (80 % aus prognostizierten 20.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 2.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
Sie müssen nicht aktiv werden. Wir kümmern uns um alles und setzen die Preisbremsen für Sie um.
Energiesparen lohnt sich auch mit der Wärmepreisbremse.
Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme ab 1.500.001 kWh oder Letztverbraucher nach § 11 Abs. 1 S. 5 Nr. 2-4 EWPBG
Die Entlastung erfolgt ab April. Ab dann verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Preisbremse läuft bis zum 31.12.2023 und kann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022. Im Fall von Umzügen orientieren sich die Stadtwerke Karlsruhe an den Verbrauchsberechnungen vroheriger Kund*innen der betroffenen Lieferstelle.
Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten diese einen festgesetzten Preis von 9,5 Cent brutto pro kWh. Die darüber liegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis.
prognostizierter Jahresverbrauch | 2.000.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 2.200.000 kWh |
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 800.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 2.000.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 1.800.000 kWh |
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 400.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 1.600.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 1.800.000 kWh |
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 1.120.000 kWh (70 % aus prognostizierten 1.600.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 680.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
prognostizierter Jahresverbrauch | 1.600.000 kWh |
tatsächlicher Jahresverbrauch | 1.400.000 kWh |
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für | 1.120.000 kWh (70 % aus prognostizierten 1.600.000 kWh) |
zum aktuell geltenden Energiepreis | 280.000 kWh |
*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern
Sie müssen nicht aktiv werden. Wir kümmern uns um alles und setzen die Preisbremsen für Sie um.
Energiesparen lohnt sich auch mit der Wärmepreisbremse.
Ihre Werte | Mit Preisbremse | Ohne Preisbremse |
---|---|---|
Verbrauch | - | - |
Verbrauchskosten | - | - |
Emissionskosten | - | - |
Leistungskosten | - | - |
Grundpreis | - | - |
Verbrauchskosten | - | - |
Ihre Ersparnis | - | - |
Uns ist bewusst, dass die stark gestiegenen Energiepreise für Sie als unsere Kund*innen eine große Herausforderung sind. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, aber im Vergleich zu früheren Jahren trotzdem auf einem höheren Preisniveau bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat weitere Informationen auf seiner Website bereitgestellt:
Sparen Sie mit unseren Tipps ohne spürbaren Komfortverlust viel Energie und damit Kosten.
Nein, als Privatkund*innen müssen Sie nicht aktiv werden. Das gilt auch für kleinere und mittlere Unternehmen. Wir als Ihr Energieversorger setzen die Energiepreisbremsen für Sie automatisch um und berücksichtigen alle Entlastungen, rückwirkend ab Januar 2023, für Ihre Abrechnung.
Durch die knappen Vorlaufzeiten der Gesetzgebung und die sich daraus ergebende systemische Komplexität, verzögert sich die Berechnung und die Zustellung der Informationsschreiben an Kund*innen der Stadtwerke allerdings um wenige Wochen. Wir bitten Sie um Verständnis.
In den Informationsschreiben finden Sie in Kürze genaue Angaben zur individuellen Höhe Ihrer Entlastungen sowie, falls zutreffend, Ihren neuen Abschlagsplan.
Die Entlastungsbeträge für Strom und Gas werden mit etwas Verzögerung ab April 2023 – statt wie ursprünglich vorgesehen ab März – gutgeschrieben. Dann erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate ab Januar 2023.
Die rückwirkenden Entlastungsbeträge aus den Monaten ab Januar werden dann von den nächstmöglichen Abschlagsbeträgen abgezogen. Sobald die rückwirkende Entlastung erfolgt ist, wird die Preisbremse regulär auf die verbleibenden Abschlagsbeträge angewendet.
Selbstverständlich gelten auch für Sie die Entlastungen, die sich aus den Preisbremsen ergeben.
Bitte beachten Sie die Informationen, die Ihnen in wenigen Wochen per Post oder E-Mail zugehen.
Darin findet sich auch Ihr neuer Abschlagsplan. Sollten Sie bis dahin zu hohe Abschläge gezahlt haben, gehen Ihre Entlastungsbeträge dadurch selbstverständlich nicht verloren, sondern werden automatisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gutgeschrieben bzw. auf Ihrer kommenden Rechnung berücksichtigt.
Sind Sie zum Jahreswechsel oder kurz darauf umgezogen, zählt für die Berechnung der Entlastungen nicht mehr Ihr eigener Verbrauch aus dem Vorjahr, sondern der bisher erfasste Energieverbrauch in der neuen Wohnung. Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Versorger wechseln, darf dieser erst dann die Entlastung weitergeben, wenn Sie dem neuen Versorger eine Kopie Ihrer letzten Rechnung vorlegen.
Ändert sich der Verbrauch dadurch oder durch andere Gründe wie bereits vorgenommene Einsparmaßnahmen plötzlich stark, kann sich dies durchaus auf das Entlastungskontingent auswirken – die gesetzlich vorgegebene Methode, den historischen Verbrauch als Berechnungsgrundlage für die Preisbremsen zu verwenden, hat an dieser Stelle Schwächen:
So wird bei einer starken Senkung des Verbrauchs, beispielsweise wenn sich die Anzahl der Personen im Haushalt verringert, der höhere Referenzwert (normalerweise aus dem Vorjahr) herangezogen und eine entsprechend höhere Entlastung gewährt.
Sind hingegen neue Mitbewohner im Haushalt, steigt der Energieverbrauch bei relativ geringeren Entlastungsbeträgen, basierend ebenfalls auf früheren Verbräuchen.
Bei Nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird die Entlastung auf 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs angewendet. Dazu wird das Referenzjahr 2021 herangezogen. Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, werden also nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen fehlerbehaftete Schätzverfahren ergänzt werden.
Andere Berechnungsmethoden, wie z. B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs, aber auch gesonderte Antragsverfahren, hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.
Standardlastprofile und RLM-Profile sind verschiedene Methoden, um den Strom- oder Gasverbrauch von Verbrauchern zu messen und zu prognostizieren.
Haushaltskunden und kleinere Betriebe mit einem geringeren Verbrauch von bis zu 100.000 kWh haben normalerweise Standardlastprofile. Gemessen wird mit einem Standard-Zähler, der nur den aktuellen Zählerstand anzeigt.
Nicht-Standardlastprofile bzw. RLM-Profile weisen vor allem größere Unternehmen und Industriekunden mit einem deutlich höheren Verbrauch von über 100.000 kWh auf. Dabei übermitteln spezielle Zähler im Viertelstunden- bzw. Stundentakt die tatsächlichen Verbrauchsdaten.
Wichtig ist zunächst: Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.
Für Strom wird als Berechnungsgrundlage für die Entlastungen durch die Strompreisbremse laut § 6 S. 2 Nr.1 a.) StromPBG die „aktuelle“ Jahresverbrauchsprognose herangezogen, die dem Stromversorger vorliegt – im Falle der Stadtwerke Karlsruhe ist das der Prognosewert Stand Januar 2023. Diese erhalten wir als Stromversorger vom Netzbetreiber auf Basis des jeweiligen Vorjahresverbrauchs.
Für Gas schreibt das EWPBG in § 10 Abs. 1 Nr. 1 (Gas) vor, dass der im September 2022 vorliegende Prognosewert als Grundlage für das Entlastungskontingent von 80 % heranzuziehen ist. Diesen Prognosewert erhalten wir als Gasversorger gemäß § 24 Abs. 4 GasNZV vom zuständigen Netzbetreiber. Er basiert in der Regel auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs.
Lediglich in begründeten und nachweisbaren Ausnahmefällen kann seitens Versorger oder Kund*in Widerspruch eingelegt werden. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden bzw. kommt trotz des Widerspruchs keine Einigung mit dem Netzbetreiber zustande, legt dieser die Prognose über den Jahresverbrauch endgültig fest.
Bei Einwänden/Reklamationen hinsichtlich eines (zu) niedrig prognostizierten Jahresverbrauchs, können Sie sich gerne per E-Mail an die E-Mail Adresse kndnsrvcstdtwrk-krlsrhd wenden
Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Voraussetzung: Wärmepumpe oder Ladesäule werden über einen Zähler mit Standardlastprofil (SLP) versorgt. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Die Stadtwerke Karlsruhe sind Ihr Energiepartner der Region. Wir verpflichten uns seit jeher zur zuverlässigen Versorgung mit Erdgas, aber auch mit Strom, Fernwärme und Wasser. Dazu gehört eine umsichtige Beschaffungsstrategie, um die Preise für unsere Kund*innen so lange wie möglich stabil zu halten und keinen kurzfristigen Preisschwankungen am Beschaffungsmarkt zu unterliegen.
Die Beschaffungskosten hängen dabei unter anderem von politischen Entscheidungen sowie vom aktuellen Welt- und Marktgeschehen ab.
Obwohl sich die Energiepreise noch immer auf hohem Niveau bewegen, ist über die letzten Wochen ist eine leichte Entspannung am Markt zu beobachten. Die dadurch gesunkenen Preise geben wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt an unsere Kund*innen weiter.
Bei der Kalkulation unserer Preise berücksichtigen wir unterschiedliche Preisbestandteile, die wir in Arbeits- und Grundpreisen an unsere Kund*innen weitergeben. Wir möchten die Anpassung des Preises für unsere Kund*innen transparent und verständlich darstellen. Aus diesem Grund haben wir den Anschreiben zur Preisanpassung eine tabellarische Übersicht der Veränderung einzelner Preisbestandteile beigefügt. Sie können dieser die genaue Zusammensetzung Ihres Preises sowie die Veränderung einzelner Bestandteile entnehmen. Sofern sich einzelne dieser Kostenbestandteile verändern, sind wir berechtigt und verpflichtet, diese an unsere Kunden weiterzugeben.
Ungerechtfertigte Preisanpassungen sind gemäß § 27 Erdgas- und Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) bzw. § 39 Strompreisbremsengesetz (StromPBG) untersagt. Preismaßnahmen, die sachlich gerechtfertigt sind, dürfen jedoch umgesetzt werden. Eine sachliche Rechtfertigung ist auf marktbasierte Preis- und Kostenentwicklungen oder die Entwicklung der vom Lieferanten nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile zurückzuführen.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des 30-Tage-Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft:
Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Auszug bzw. Vertragsende im März, Ihre Entlastung wird vom jeweiligen Versorger angerechnet:
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Lösungsmöglichkeiten wie z. B. Tilgungsmöglichkeit über eine Ratenzahlungsvereinbarung sowie staatlicher Unterstützungsmöglichkeiten.
Download: Informationen bei Zahlungsschwierigkeiten
Ihren Antrag auf Ratenzahlung/Abwendungsvereinbarung können Sie formlos per Mail an mahnwesen@stadtwerke-karlsruhe.de senden. Bitte geben Sie im Betreff Ihr Vertragskonto an. Nach interner Prüfung erhalten Sie umgehend ein schriftliches Angebot zur Ratenzahlung/Abwendungsvereinbarung. Zur Wirksamkeit ist die Rückgabe einer von Ihnen unterzeichneten Ausfertigung an die Stadtwerke Karlsruhe/Mahnwesen notwendig. Gerne können Sie diese auch per Mail an das Mahnwesen senden.
Bitte beachten Sie, dass zur Abwendung einer evtl. bereits eingeleiteten Sperrmaßnahme die Abwendungsvereinbarung unterzeichnet in Textform bis spätestens zum Tag der angekündigten Versorgungsunterbrechung vorliegen muss.
Download: Abwendungsvereinbarung
Zahlung des rückständigen Forderungsbetrags
Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
Sollte Ihnen der Ausgleich des Forderungsbetrags in einer Summe nicht möglich sein, bitten wir dringend um Kontaktaufnahme mit unserem Mahnwesen (Näheres Informationen erhalten Sie auch hier: Informationen bei Zahlungsschwierigkeiten)
Die künftige Strombelieferung ist über die Installation eines Vorkassenzählers möglich. Nach Einzahlung eines selbstgewählten Betrags bzw. Vorlage eines Zahlungsnachweises erhalten Sie eine Quittung mit einer Schlüsselzahl (PIN). Es besteht die Möglichkeit, sich mit der Barzahlung am Kassenautomaten sofort eine Schlüsselzahl in Form einer Quittung ausgeben zu lassen. Nachdem Sie die Schlüsselzahl am Vorkassenzähler eingegeben haben, erfolgt die sofortige Freischaltung der Stromversorgung in Höhe des einbezahlten Betrags. Bei Interesse wenden Sie sich bitte unter Angabe des Vertragskontos per E-Mail an: vorkassenzaehler@stadtwerke-karlsruhe.de.
In diesem Fall bitten wir Sie um sofortige Kontaktaufnahme mit unserem Mahnwesen-Team: mahnwesen@stadtwerke-karlsruhe.de, Tel. 0721/599-1600 (Mo – Do 8.00 – 14.00 Uhr, Fr 8.00 – 13.00 Uhr), um frühzeitig hohen Forderungsrückständen entgegenzuwirken und eine Tilgungsmöglichkeit in einem beidseitig wirtschaftlich zumutbaren Rahmen zu finden. Bitte halten Sie hierzu möglichst Ihre aktuellen Zählerstände vor.
Nein, grundsätzlich ist es jedoch unser Ziel, gemeinsam mit Ihnen eine für beide Seiten wirtschaftlich zumutbare Lösung zu vereinbaren, um Energiesperrungen zu vermeiden.
Auch die Bundesnetzagentur hat hilfreiche Tipps zusammengestellt. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Verbraucher/Hinweis_Sperre_WasTun.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Wertvolle Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten geben auch die Verbraucherzentralen. Sie bieten meist kostenfreie Beratungen an und können Auskunft darüber geben, welche Behörde im jeweiligen Fall der richtige Ansprechpartner ist.
Insbesondere übernimmt die Stadtwerke Karlsruhe GmbH keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte.