Entlastung für Energiekunden: Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Die Preisbremsen der Bundesregierung für Strom, Gas und Wärme sind wie ursprünglich geplant zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Was bedeutet das für Sie?
Die bisherige Entlastung entfällt, für den kompletten Energieverbrauch zahlen Sie wieder den vollen, vertraglich vereinbarten Preis. Der Wegfall der Preisbremsen wird automatisch für Ihre Abschlagsplanung berücksichtigt. Selbstzahler passen ihre Zahlungen bitte entsprechend an.

Mehr Wissenswertes rund um die Preisbremsen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier.

Die Strompreisbremse

Bis 30.000 kWh
Ab 30.001 kWh
Bis 30.000 kWh
Strompreisbremse bis 30.000 kWh

Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis 30.000 kWh

Von wann bis wann gilt die Strompreisbremse?

Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Seit April werden die Vergünstigungen im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen automatisch verrechnet. Die Strompreisbremse läuft noch bis zum 31.12.2023.

Auf welcher Basis berechnet sich die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse basiert in der Regel auf Ihrem Vorjahresverbrauch.

Wie profitieren Sie von der Strompreisbremse?

Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs bzw. des Jahresverbrauchs aus 2021 erhalten diese einen festgesetzten Arbeitspreis von 40 Cent brutto pro kWh. Die darüberliegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis. 

Was muss ich tun, um die Entlastungen der Strompreisbremse zu erhalten?

Sie müssen nicht aktiv werden. Ihre Entlastungen werden seit März bei der Kosten- bzw. Abschlagsrechnung berücksichtigt, auch rückwirkend für Januar und Februar.

Ab 30.001 kWh
Strompreisbremse am 30.001 kWh

Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme ab 30.001 kWh

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Damit Energieversorgungsunternehmen – und damit auch die Stadtwerke Karlsruhe – Zeit für die technische und informelle Umsetzung haben, erfolgt die Entlastung im März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023. Ab März 2023 verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Strompreisbremse läuft bis zum 31.12.2023.

Auf welcher Basis berechnet sich die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse basiert auf Ihrem Verbrauch des Jahres 2021. Im Fall von Umzügen orientieren sich die Stadtwerke Karlsruhe an den Verbrauchsberechnungen voheriger Kund*innen der betroffenen Lieferstelle.

Wie profitieren Sie von der Strompreisbremse?

Für Kund*innen ab 30.001 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent netto* pro kWh. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Dies bedeutet bei SLP-Kunden 70% des aktuell vorliegenden Jahresprognosewerts. Bei RLM-sind es 70 % des in 2021 gemessenen/geschätzten Jahresverbrauchs.
Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Die Strompreisbremse greift ab März 2023 und wird rückwirkend ab Januar 2023 verrechnet. Die Strompreisbremse greift zunächst bis zum 31.12.2023 und kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
*netto = exklusive Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen

Rechenbeispiel bei einem Mehrverbrauch für Kund*innen mit Jahresverbrauch ab 30.001 kWh

prognostizierter Jahresverbrauch150.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch170.000 kWh
13 ct netto*/kWh (Entlastung) für105.000 kWh (70 % aus prognostizierten 150.000 kWh)
zum aktuell geltenden Energiepreis65.000 kWh

*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Rechenbeispiel mit einer Einsparung für Kund*innen mit Jahresverbrauch ab 30.001 kWh

prognostizierter Jahresverbrauch150.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch130.000 kWh
13 ct netto*/kWh (Entlastung) für105.000 kWh (70 % aus prognostizierten 150.000 kWh)
zum aktuell geltenden Energiepreis25.000 kWh

*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Was muss ich tun, um die Entlastungen der Strompreisbremse zu erhalten?

Für Kund*innen ab 30.001 kWh Jahresverbrauch gilt:
Sollte etwas für Sie zu tun sein, kommen wir aktiv auf Sie zu.

Die Gaspreisbremse

Bis 1.500.000 kWh
Ab 1.500.001 kWh
Bis 1.500.000 kWh
Gaspreisbremse bis 1.500.000 kWh

Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis 1.500.000 kWh oder Letztverbraucher*innen nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 EWPBG.

Von wann bis wann gilt die Gaspreisbremse?

Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Seit April werden die Vergünstigungen im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen automatisch verrechnet. Die Gaspreisbremse läuft noch bis zum 31.12.2023.

Auf welcher Basis berechnet sich die Gaspreisbremse?

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022.

Wie profitieren Sie von der Gaspreisbremse?

Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten diese einen festgesetzten Preis von 12 Cent brutto pro kWh. Die darüber liegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis

Was muss ich tun, um die Entlastungen der Gaspreisbremse zu erhalten?

Sie müssen nicht aktiv werden. Ihre Entlastungen werden seit März bei der Kosten- bzw. Abschlagsrechnung berücksichtigt, auch rückwirkend für Januar und Februar.

*) Hierunter fallen z.B. Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, Kindertages­stätten, Pflege- und Reha-Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe

Ab 1.500.001 kWh
Gaspreisbremse ab 1.500.001 kWh

Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme ab 1.500.001 kWh oder Letztverbraucher*innen nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 EWPBG.

Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Damit Energieversorgungsunternehmen – und damit auch die Stadtwerke Karlsruhe – Zeit für die technische und informelle Umsetzung haben, erfolgt die Entlastung im März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023. Ab März 2023 verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Strompreisbremse läuft bis zum 31.12.2023.

Auf welcher Basis berechnet sich die Gaspreisbremse?

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022. Im Fall von Umzügen orientieren sich die Stadtwerke Karlsruhe an den Verbrauchsberechnungen vorheriger Kund*innen der betroffenen Lieferstelle.

Wie profitieren Sie von der Gaspreisbremse?

Ab Januar 2023 soll ein Preisdeckel der von den hohen Preisen betroffenen Letztverbraucher mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch an der Netzentnahmestelle sowie Krankenhäuser dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Für 70 Prozent ihres gemessenen Jahres-Erdgasverbrauchs aus dem Jahr 2021 wird der Energiepreis für die Kilowattstunde hier auf 7 Cent netto* gedeckelt. Für den übrigen Verbrauch zahlen auch die genannten Letztverbraucher den regulären Marktpreis.
*netto = exklusive Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen

Rechenbeispiel bei einem Mehrverbrauch für Kund*innen mit Jahresverbrauch ab 1.500.001 kWh oder Letztverbraucher*innen nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 EWPBG

prognostizierter Jahresverbrauch2.000.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch2.200.000 kWh
7 ct netto*/kWh (Entlastung) für1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh)
zum aktuell geltenden Tarifpreis800.000 kWh

*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Rechenbeispiel mit einer Einsparung für Kund*innen mit Jahresverbrauch ab 1.500.001 kWh oder Letztverbraucher*innen nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2-4 EWPBG

prognostizierter Jahresverbrauch2.000.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch1.800.000 kWh
7 ct netto*/kWh (Entlastung) für1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh)
zum aktuell geltenden Tarifpreis400.000 kWh

*hinzukommen Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Was muss ich tun, um die Entlastungen der Gaspreisbremse zu erhalten?

Für Kund*innen ab 1.500.001 kWh Jahresverbrauch gilt: Sollte etwas für Sie zu tun sein, kommen wir aktiv auf Sie zu.


*) Hierunter fallen z.B. Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, Kindertages­stätten, Pflege- und Reha-Einrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe

Die Wärmepreisbremse

Bis 1.500.000 kWh
Ab 1.500.001 kWh
Bis 1.500.000 kWh
Wärmepreisbremse bis 1.500.000 kWh

Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis 1.500.000 kWh oder Letztverbraucher nach § 11 Abs. 1 S. 5 Nr. 2-4 EWPBG

Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?

Die Entlastung für Kund*innen beginnt im Januar 2023. Seit April werden die Vergünstigungen im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen automatisch verrechnet. Die Wärmepreisbremse läuft noch bis zum 31.12.2023.

Auf welcher Basis berechnet sich die Wärmepreisbremse?

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022.

Wie profitieren Sie von der Wärmepreisbremse?

Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten diese einen festgesetzten Preis von 9,5 Cent brutto pro kWh. Die darüber liegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis.

*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Was muss ich tun, um die Entlastungen der Wärmepreisbremse zu erhalten?

Sie müssen nicht aktiv werden. Wir kümmern uns um alles und setzen die Preisbremsen für Sie um.

Ab 1.500.001 kWh
Wärmepreisbremse ab 1.500.000 kWh

Für Letztverbraucher*innen mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme ab 1.500.001 kWh oder Letztverbraucher nach § 11 Abs. 1 S. 5 Nr. 2-4 EWPBG

Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?

Die Entlastung erfolgt ab April. Ab dann verrechnen die Stadtwerke Karlsruhe im Rahmen der Abschlags- oder Vorauszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Preisbremse läuft bis zum 31.12.2023.

Auf welcher Basis berechnet sich die Wärmepreisbremse?

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs gemäß Prognose für September 2022. Im Fall von Umzügen orientieren sich die Stadtwerke Karlsruhe an den Verbrauchsberechnungen vorheriger Kund*innen der betroffenen Lieferstelle.

Wie profitieren Sie von der Wärmepreisbremse?

Für Kund*innen mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh gilt: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten diese einen festgesetzten Preis von 9,5 Cent brutto pro kWh. Die darüber liegende Menge zahlen die Kund*innen zum regulären Tarifpreis.

Rechenbeispiel bei einem Mehrverbrauch

prognostizierter Jahresverbrauch2.000.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch2.200.000 kWh
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh)
zum aktuell geltenden Energiepreis800.000 kWh

*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Rechenbeispiel mit einer Einsparung

prognostizierter Jahresverbrauch2.000.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch1.800.000 kWh
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für1.400.000 kWh (70 % aus prognostizierten 2.000.000 kWh)
zum aktuell geltenden Energiepreis400.000 kWh

*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Rechenbeispiel bei einem Mehrverbrauch

prognostizierter Jahresverbrauch1.600.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch1.800.000 kWh
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für1.120.000 kWh (70 % aus prognostizierten 1.600.000 kWh)
zum aktuell geltenden Energiepreis680.000 kWh

*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Rechenbeispiel mit einer Einsparung

prognostizierter Jahresverbrauch1.600.000 kWh
tatsächlicher Jahresverbrauch1.400.000 kWh
7,5 ct netto*/kWh (Entlastung) für1.120.000 kWh (70 % aus prognostizierten 1.600.000 kWh)
zum aktuell geltenden Energiepreis280.000 kWh

*inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte sowie die gesetzlich vorgegebenen Abgaben, Umlagen und Steuern

Was muss ich tun, um die Entlastungen der Wärmepreisbremse zu erhalten?

Sie müssen nicht aktiv werden. Wir kümmern uns um alles und setzen die Preisbremsen für Sie um.

Kosten-Checker für Privatkunden: Ihren Vorteil der Preisbremse individuell berechnen

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Energie sparen lohnt sich – mit und ohne Preisbremse

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FAQs zu den Energiepreisbremsen


Allgemeine Informationen

Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?

Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Voraussetzung: Wärmepumpe oder Ladesäule werden über einen Zähler mit Standardlastprofil (SLP) versorgt. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z. B. für eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berücksichtigt?

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des 30-Tage-Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.

So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft:

Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Wann geben die Stadtwerke Karlsruhe die aktuell fallenden Preise an die Kund*innen weiter?

Die Stadtwerke Karlsruhe sind Ihr Energiepartner der Region. Wir verpflichten uns seit jeher zur zuverlässigen Versorgung mit Erdgas, aber auch mit Strom, Fernwärme und Wasser. Dazu gehört eine umsichtige Beschaffungsstrategie, um die Preise für unsere Kund*innen so lange wie möglich stabil zu halten und keinen kurzfristigen Preisschwankungen am Beschaffungsmarkt zu unterliegen.

Die Beschaffungskosten hängen dabei unter anderem von politischen Entscheidungen sowie vom aktuellen Welt- und Marktgeschehen ab.

Obwohl sich die Energiepreise noch immer auf hohem Niveau bewegen, ist über die letzten Monate eine leichte Entspannung am Markt zu beobachten. Deshalb konnten wir in diesem Jahr bereits erste Preissenkungen in Strom und Gas durchführen.

Fragen zu Zahlungen und Zahlungsschwierigkeiten

Ich bin Selbstzahler und zahle meine Abschläge bar bzw. per Überweisung. Was bedeuten die Preisbremsen für mich?

Selbstverständlich gelten auch für Sie die Entlastungen, die sich aus den Preisbremsen ergeben.

Bitte beachten Sie die Informationen, die Sie per Post oder E-Mail erhalten haben.

Darin findet sich auch Ihr neuer Abschlagsplan. Sollten Sie bis dahin zu hohe Abschläge gezahlt haben, gehen Ihre Entlastungsbeträge dadurch selbstverständlich nicht verloren, sondern werden automatisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gutgeschrieben bzw. auf Ihrer kommenden Rechnung berücksichtigt.

Information über Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Lösungsmöglichkeiten wie z. B. Tilgungsmöglichkeit über eine Ratenzahlungsvereinbarung sowie staatlicher Unterstützungsmöglichkeiten.

Download: Informationen bei Zahlungsschwierigkeiten

Wie kann ich einen Antrag auf Ratenzahlung/Abwendungsvereinbarung stellen?

Ihren Antrag auf Ratenzahlung/Abwendungsvereinbarung können Sie formlos per Mail an mahnwesen@stadtwerke-karlsruhe.de senden. Bitte geben Sie im Betreff Ihr Vertragskonto an. Nach interner Prüfung erhalten Sie umgehend ein schriftliches Angebot zur Ratenzahlung/Abwendungsvereinbarung. Zur Wirksamkeit ist die Rückgabe einer von Ihnen unterzeichneten Ausfertigung an die Stadtwerke Karlsruhe/Mahnwesen notwendig. Gerne können Sie diese auch per Mail an das Mahnwesen senden.

Bitte beachten Sie, dass zur Abwendung einer evtl. bereits eingeleiteten Sperrmaßnahme die Abwendungsvereinbarung unterzeichnet in Textform bis spätestens zum Tag der angekündigten Versorgungsunterbrechung vorliegen muss.

Download: Abwendungsvereinbarung

Wie kann ich eine Einstellung der Versorgung abwenden?

Zahlung des rückständigen Forderungsbetrags

Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • SEPA-Lastschriftmandat

  • Überweisung auf das Konto der Stadtwerke (Sparkasse Karlsruhe; IBAN DE33 6605 0101 0009 0012 72BIC KARSDE66). Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihr Vertragskonto an.
  • Bareinzahlung an unserem Kassenautomaten in der Daxlanderstr. 72, dieser ist rund um die Uhr für Sie zugänglich

    Bitte beachten Sie, dass ab 06.12.2024 der Kassenautomat für Bareinzahlungen nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Letzte Einzahlungsmöglichkeit: 05.12.2024

  • Paypal: Bitte scannen Sie den QR-Code auf Ihrer Mahnung und folgen Sie den Anweisungen

  • Vorlage des Zahlungsnachweises (Kontoauszug oder Bankbestätigung) schriftlich per E-Mail (mahnwesen@stadtwerke-karlsruhe.de)


Sollte Ihnen der Ausgleich des Forderungsbetrags in einer Summe nicht möglich sein, bitten wir dringend um Kontaktaufnahme mit unserem Mahnwesen (Näheres Informationen erhalten Sie auch hier: Informationen bei Zahlungsschwierigkeiten)

Wie kann ich die künftige Belieferung mit Strom sicherstellen?

Die künftige Strombelieferung ist über die Installation eines Vorkassenzählers möglich. Nach Einzahlung eines selbstgewählten Betrags bzw. Vorlage eines Zahlungsnachweises erhalten Sie eine Quittung mit einer Schlüsselzahl (PIN). Es besteht die Möglichkeit, sich mit der Barzahlung am Kassenautomaten sofort eine Schlüsselzahl in Form einer Quittung ausgeben zu lassen. Nachdem Sie die Schlüsselzahl am Vorkassenzähler eingegeben haben, erfolgt die sofortige Freischaltung der Stromversorgung in Höhe des einbezahlten Betrags. Bei Interesse wenden Sie sich bitte unter Angabe des Vertragskontos per E-Mail an: vorkassenzaehler@stadtwerke-karlsruhe.de.

Bitte beachten Sie, dass ab 06.12.2024 der Kassenautomat für Bareinzahlungen nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Letzte Einzahlungsmöglichkeit: 05.12.2024

Haben Sie noch weitere Fragen zu Mahnungen / Zahlungsrückständen?

Sie erreichen unser Mahnwesen telefonisch von Mo – Do 08:00 - 14:00 Uhr und freitags von 08:00 - 13:00 Uhr unter 0721 599 1600 oder per Mail: mahnwesen@stadtwerke-karlsruhe.de. Bitte halten Sie Ihr Vertragskonto bereit.

Wer hilft mir weiter, wenn ich nicht bezahlen kann?

In diesem Fall bitten wir Sie um sofortige Kontaktaufnahme mit unserem Mahnwesen-Team: mahnwesen@stadtwerke-karlsruhe.de, Tel. 0721/599-1600 (Mo – Do 08:00 - 14.00 Uhr, Fr 08:00 - 13:00 Uhr), um frühzeitig hohen Forderungsrückständen entgegenzuwirken und eine Tilgungsmöglichkeit in einem beidseitig wirtschaftlich zumutbaren Rahmen zu finden. Bitte halten Sie hierzu möglichst Ihre aktuellen Zählerstände vor.

Setzen Sie Strom- und Gassperrungen aufgrund der aktuell hohen Energiepreise aus?

Nein, grundsätzlich ist es jedoch unser Ziel, gemeinsam mit Ihnen eine für beide Seiten wirtschaftlich zumutbare Lösung zu vereinbaren, um Energiesperrungen zu vermeiden.

Auch die Bundesnetzagentur hat hilfreiche Tipps zusammengestellt. https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Verbraucher/Hinweis_Sperre_WasTun.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Wertvolle Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten geben auch die Verbraucherzentralen. Sie bieten meist kostenfreie Beratungen an und können Auskunft darüber geben, welche Behörde im jeweiligen Fall der richtige Ansprechpartner ist.

Insbesondere übernimmt die Stadtwerke Karlsruhe GmbH keine Haftung für die Richtigkeit der Inhalte.

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