Netzentgelte

Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)" am 13. Juli 2005 wurde das bisher geltende Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 abgelöst. Ergänzend dazu traten am 29. Juli 2005 die "Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)" und die "Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)" in Kraft.

Die nachfolgenden Preise für die Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH beruhen auf der zum 01.01.2009 per Bescheid von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze. Wir weisen darauf hin, dass wir gegen den Bescheid Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt haben.

Für Netznutzer ist abschließend das rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der festgelegten, ggf. vorläufigen Erlösobergrenze. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume - ggf. nach Beendigung des Vertrags oder der Netznutzung für die jeweilige Entnahmestelle - nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- oder Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.

Ergänzend zum EnWG wird auch das "Gesetz für die Erhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)" umgesetzt.

Die Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH gibt die aus den KWK-Zuschlägen resultierenden Belastungen an Letztverbraucher weiter, die an ihr Netz angeschlossen sind. Diese Weitergabe erfolgt über die Netzentgelte in Form von endverbraucherbezogenen Aufschlägen und entspricht den Vorschriften des KWKG.

Eine Anpassung der Preise und Regelungen, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen, regulatorischen Vorgaben oder Marktentwicklungen, soweit erforderlich nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, bleibt vorbehalten.

Alle Preise in den genannten Preisblättern sind - soweit nicht anders ausgewiesen - Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Konzessionsabgabe sowie sonstige gesetzliche Steuern und Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten und werden in der jeweils gültigen Höhe berechnet.


 

Veröffentlichung der Umlage gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV

 

Die Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH weist darauf hin, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des §19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine bundesweite Wälzung der Kosten für Sonderformen der Netznutzung vorgesehen ist. Die Kosten werden über eine gesonderte Umlage ("§19 StromNEV-Umlage") weitergegeben. Die Höhe dieser Umlage wurde am 14.12.2011 für das Jahr 2012 folgendermaßen festgelegt:

 

Letztverbrauchergruppe A:

 

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle:

 

2012:   0,151 ct/kWh

 

Letztverbrauchergruppe B:

 

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale

§19-StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh:

 

 

2012:   0,050 ct/kWh

 

Letztverbrauchergruppe C:

 

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für den über 100.000 kWh hinausgehenden Strombezug maximal 0,025 ct/kWh:

 

 

2012:   0,025 ct/kWh

 

Auf die Höhe der bundesweit zu erhebenden Umlage hat die Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH keinen Einfluss.

 

 

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