Netzanschluss am Niederspannungsnetz
- Niederspannungsanschlussverordnung und Ergänzende Bedingungen -
Am 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in Kraft getreten (BGBl 2006 Teil I Nr. 50, S. 2477). Diese Verordnung löst die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Stromversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 ab.
Die NAV enthält die Allgemeinen Bedingungen für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in Niederspannung. Außerdem gilt die NAV für alle Netzanschlussverträge in Niederspannung, die nach dem 12. Juni 2005 mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH geschlossen worden sind bzw. die künftig mit der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH geschlossen werden. Für die in Niederspannung bis zum 12. Juni 2005 mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH abgeschlossenen Netzanschlussverträge gelten die Regelungen der NAV anstelle der AVBEltV als Allgemeine Bedingungen ab dem 13.01.2007.
Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das 1-kV-Netz
Nachfolgend sind die nach § 19 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts zu veröffentlichenden „Technischen Mindestanforderungen“ für Anschlüsse an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH aufgeführt.
Seit dem 01.04.2008 gelten für das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH die folgenden, aus drei Teilen bestehenden „Technischen Anschlussbedingungen 1-kV-Netz (TAB 1kV)“:
Den TAB 1kV liegt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ (NAV) vom 1. November 2006 zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden.
Die TAB 1kV sind für Kundenanlagen anzuwenden, die neu an das Verteilungsnetz angeschlossen, erweitert oder verändert werden. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TAB 1kV keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist.
Die TAB 1kV legen insbesondere die Handlungspflichten des Netzbetreibers, des Errichters, Planers sowie des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers von Kundenanlagen im Sinne von § 13 NAV (Elektrische Anlage) fest.
Sie gelten zusammen mit §19 EnWG „Technische Vorschriften“ und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen gemäß NAV.
Ergänzung zur TAB 1kV der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH
Zur technischen Umsetzung des § 33 absatz 2 EEG 2009 und des Absatz 3a KWKG 2009 ergänzen die Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH ihre technischen Anschlussbedingungen 1-kV-Netz (TAB 1 kV). Die Ergänzung zur TAB 1kV betrifft Betreiber von EEG- und KWKG-Anlagen, welche die oben genannten Regelungen des EEG 2009 und KWKG 2009 anwenden wollen. Die Ergänzung zur TAB 1kV kann nebenstehend eingesehen oder herunter geladen bzw. auf Anfrage zugesendet werden.
Netzanschluss am Mittelspannungsnetz
Netzanschlüsse am Mittelspannungsnetz erfolgen auf Grundlage der AGB 20kV sowie der TAB 20kV.
Die „Technischen Anschlussbedingungen 20kV“ (TAB 20kV) bestehen aus:
Sofern sich die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspanunnungsnetz - TAB Mittelspannung 2008" und die EAB 20kV der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH widersprechen, gelten die EAB 20kV der Stadtwerke Karlsruhe GmbH vorrangig.
Die AGB 20kV und die TAB 20kV werden Bestandteil des mit der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH abzuschließenden Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrags. Alle aufgelisteten Dokumente können auch unter der Telefonnummer 0721/ 599 - 41 42 oder per E-Mail angefordert werden.
Anschluss von Eigenerzeugungsanlagen und Notstromaggregaten
Der Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz der Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH erfolgt auf Grundlage folgender Gesetze und Verordnungen:
• EEG bzw. KWKG
• NAV bzw. KraftNAV
• AGB 20kV bzw. 110kV
• TAB 1kV, 20kV bzw. 110kV
• Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)
• Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz (BDEW-Richtlinie)
• Notstromaggregate (BDEW-Richtlinie)
Anschlussanfragen sind unabhängig von der geplanten Anlagengröße schriftlich und unter Verwendung des Vordrucks "Datenblatt für eine Eigenerzeugungsanlage", bevorzugt per Email an eeg-kwkg@stadtwerke-karlsruhe-netze.de, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit komplexer Netzverträglichkeitsprüfungen in Stoßzeiten bis zu 6 Wochen betragen kann.
Verfahren zum 110-kV-Netzanschluss von Kraftwerken nach KraftNAV
Als Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes mit einer Spannung von 110kV veröffentlicht die Stadtwerke Karlsruhe Netze GmbH gemäß §3 Abs. 1 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) folgende Angaben:
Für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens gemäß KraftNAV und einer Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten ist vom Anschlussnehmer ein Antrag auf 110-kV-Anschluss eines Kraftwerkes zu stellen. Dem Antrag können die erforderlichen Mindestangaben sowie das standardisierte Anschlusskonzept für den Netzanschluss von Kraftwerken am 110-kV-Netz entnommen werden.
Der im Falle einer Projektumsetzung abzuschließende Netzanschlussvertrag wird mindestens folgende standardisierte Bedingungen enthalten und vor Anschluss des Kraftwerkes mit dem Anschlussnehmer vereinbart werden.
Die aktuelle Darstellung des Netzschemaplans 110kV enthält Angaben zu den Übertragungskapazitäten der einzelnen Netzkabel sowie zu Lastflüssen bei zeitgleichem Ansatz der zeitungleichen Höchst- bzw. Schwachlast aller Entnahmestellen.
Die Technischen Anschlussbedingungen 110kV sind zu beachten.