... bei Privatpersonen
Häufig gestellte Fragen
1. Wer ist berechtigt, die Rückzahlung zu erhalten?
Private Kunden, die direkt von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH einen Wasserhausanschluss im Zeitraum August 2000 bis Oktober 2008 in Rechnung gestellt bekommen und bezahlt haben.
2. Ist das Rechnungsdatum entscheidend?
Alle Rechnungen des berechtigten Personenkreises, welche ab August 2000 und bis zum 7. Oktober 2008 erstellt wurden und den Regelsteuersatz beinhalten (16 bzw. 19 %) können auf den ermäßigten Steuersatz (7%) berichtigt werden.
3. Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen?
Bei allen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem
Trinkwasser-Hausanschluss stehen, ist der ermäßigte
Umsatzsteuersatz anzusetzen. Dazu gehören:
4. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Bitte füllen Sie das Formular aus und senden es unterschrieben an die Stadtwerke. Sie können auch gerne telefonisch oder persönlich in unseren Kundenzentren mit uns Kontakt aufnehmen.
Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie ganz unten auf dieser Seite.
5. Muss ich einen Antrag auf Rückerstattung stellen?
Ja, bitte verwenden Sie dazu das Online-Formular.
6. Wann erhalte ich das Geld?
Die Stadtwerke Karlsruhe müssen zunächst alle Fälle identifizieren und mit dem Finanzamt einen Rückzahlungsweg abstimmen. Da jeder einzelne Fall manuell geprüft wird, werden mehrere Monate notwendig sein, alle Zahlungsvorgänge abzuwickeln. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie von den Stadtwerken eine Gutschrift und ein entsprechendes Anschreiben.
7. Wie erhalte ich das Geld?
Die Stadtwerke Karlsruhe überweisen Ihnen den Gutschriftbetrag direkt auf Ihr Konto.
8. Wie bekomme ich das Geld, wenn ich keine Bankverbindung angegeben habe?
Die Überweisung auf ein Konto ist der schnellste Zahlweg; wir werden daher Ihre Bankverbindung bei Ihnen erfragen.
9. Ich habe die Rechnung nicht mehr. Kann ich dennoch eine Rückerstattung bekommen?
Ja, wenn durch andere Merkmale zweifelsfrei feststellbar ist, dass Sie Vertragspartner der Stadtwerke Karlsruhe GmbH waren.
10. Ich haben 1999 angefangen zu bauen, die Fertigstellung war Anfang 2000. Steht mir das Geld auch zu?
Die Änderung der Höhe der Umsatzsteuer erfolgte im August 2000. Rechnungen bis zu diesem Datum sind seinerzeit mit 7 % Umsatzsteuer ausgestellt worden, eine Berichtigung ist nicht erforderlich.
11. Ich habe über einen Bauträger gebaut und den Anschluss abgerechnet, welche Möglichkeit habe ich, trotzdem an das Geld zu gelangen?
Der Bauträger war Vertragspartner der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und hat die Rechnung bezahlt. Kunden von Bauträgern haben i. d. R. einen Werk- oder Kaufvertrag abgeschlossen, welcher die Erstellung eines Wohnhauses mit allen Versorgungsanschlüssen beinhaltet. Eine Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer für den Wasseranschluss an den Erwerber ist nicht möglich.
12. Ich habe mein Haus verkauft, bin ich dennoch berechtigt?
siehe Antwort 16.
13. Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Wir haben seinerzeit den Hausanschlussauftrag gemeinsam unterschrieben und die Rechnung gemeinsam bezahlt. Können wir beide mit einer Rückerstattung rechnen?
Ein durch die Steuerkorrektur entstandenes Guthaben steht Ihnen dann auch gemeinsam zu. Die Auszahlung kann allerdings nur an einen ausgezahlt werden. Dazu muss die schriftliche Zustimmung des jeweils anderen vorliegen.
14. Ich habe das Grundstück geerbt. Der Anschluss wurde zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Die Rückerstattung kann mit Angabe der Rechnungsnummer und mit der Vorlage des Erb-scheines beantragt werden.
15. Ich bin Mieter. Betrifft mich die Steuerrückerstattung?
Nein, da in der Regel nicht sie Vertragspartner der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sind, sondern der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.
16. Ich bin kein Kunde der Stadtwerke Karlsruhe mehr, bekomme ich trotzdem das Geld?
Siehe unter Frage 1 (berechtigter Personenkreis) – waren Sie seinerzeit der Vertragspartner für die Herstellung des Wasserhausanschlusses und haben die Rechnung bezahlt, so wird Ihnen die anteilige Umsatzsteuer erstattet (z. B. bei Verkauf des Objektes)
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