(20.05.2009) Wettbewerbszentrale und Stadtwerke wehren sich gegen Lichtblick-Werber
Erster juristischer Erfolg:
Landgericht Hamburg weist den Widerspruch von Lichtblick gegen die einstweilige Verfügung zum Erschleichen des Wohnungszutritts mit dem „Stadtwerke-Trick“ zurück
Die Stadtwerke Karlsruhe haben sich gemeinsam mit der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ gegen die Vorgehensweise des Energieanbieters Lichtblick zur Wehr gesetzt: Das Landgericht Hamburg untersagte Lichtblick per Einstweiliger Verfügung, bei potentiellen Kunden mit der Aussage, man sei Mitarbeiter der Stadtwerke, vorzusprechen. Der von Lichtblick gegen diesen Beschluss eingelegte Widerspruch ist nun mit Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 406 O 31/09) zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung bestätigt worden. In seiner Urteilsbegründung führt das Landgericht aus, dass durch verschiedene eidesstattliche Versicherungen hinreichend belegt sei, dass Außendienstmitarbeiter von Lichtblick mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Vertrieb von Strombelieferungsverträgen in Karlsruhe behauptet haben, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein. Hierdurch hätte sich Lichtblick wettbewerbswidrig eine wesentliche Erleichterung bei der Kontaktaufnahme mit den Verbrauchern verschafft.
„Stadtwerke-Trick“ grob irreführend
Im Dezember 2008 hatten die Stadtwerke in Erfahrung gebracht, dass Außendienstmitarbeiter von Lichtblick in dem Bemühen, neue Stromlieferverträge abzuschließen, an Haustüren von Privathaushalten geklingelt und sich dort mit dem Hinweis, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein, Zutritt verschafft hatten. Konkret sahen sich die Privatleute mit Aussagen wie „Guten Tag, sind Sie schon umgestellt von den Stadtwerken; ich bin von den Stadtwerken“ konfrontiert. Teilweise gaben die so überrumpelten Personen an, erst später anhand der abgeschlossenen Verträge bemerkt zu haben, dass sie gar nicht mit einem Mitarbeiter der Stadtwerke gesprochen hatten.
Diese Vorfälle hatte die Wettbewerbszentrale nach Absprache mit den Stadtwerken zum Anlass genommen, Lichtblick wegen wettbewerbswidriger Vertriebspraxis abzumahnen. Die Wettbewerbszentrale hält derartige grob irreführende und unlautere Vertriebspraktiken zum Nachteil von Wettbewerbern und Verbrauchern für inakzeptabel. Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg hat Lichtblick Berufung eingelegt.